Satzung

 Satzung des Fußballballsportverein Groß Kreutz

 § 1 Name und Sitz

 Der am 04.09.1990 gegründete Verein trägt den Namen „Fußball-Sportverein Groß Kreutz“ e.V. mit Sitz in Groß Kreutz und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

  § 2 Ziele und Grundsätze

 Der „Fußball-Sportverein Groß Kreutz“ e.V. trägt zur Förderung des Sports in der Gemeinde bei und nimmt die Interessen der Mitglieder wahr.

Der FSV organisiert den Sport für seine Mitglieder sowie für die Bevölkerung im Territorium. Zusammenschluss und Tätigkeit der Mitglieder sind nicht auf Erwerbsfähigkeit gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  § 3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 4 Rechtsgrundlagen

Der FSV ist eine rechtsfähig eingetragene Vereinigung und wird im Rechtsverkehr durch ihren Vorsitzenden bzw. durch seinen Stellvertreter vertreten. Er ist Mitglied des Landesverbandes. Die Grundlage der Arbeit bildet die Satzung des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

( 1 ) Der Verein besteht aus:

1. erwachsene Mitgliedern

2. Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

( 2 ) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

( 3 ) Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

( 4 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausstoß

C) Tod

( 5 ) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

( 6 ) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

in den Fällen a,c und d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 5 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen.

( 7 ) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anleie aus dem Vermögen des Vereins.

 § 6 Rechte und Pflichten

( 1 ) Die Mitglieder haben das Recht

a) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den zu erlangen und die ihr zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu benutzen;

b) im Rahmen des Zwecks des Vereins an den Veranstaltungen bzw. Wettkämpfen teilzunehmen.

( 2 ) Die Mitglieder haben die Pflicht

a) an der Erfüllung der Aufgaben aktiv mitzuwirken und das Ansehen des Vereins zu wahren;

b) sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet;

c) die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten.

( 3 ) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis

b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu 4 Wochen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des FSV sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 § 8 Mitgliederversammlung

( 1 ) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Mitgliedervollversammlung.

Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;

b) Entgegennahme der Berichte des Finanzverantwortlichen;

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes;

d) Wahl des Finanzverantwortlichen;

e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten;

f) Genehmigung des Haushaltsplanes;

g) Satzungsänderungen;

h) Beschlussfassung über Anträge;

i) Entscheidungen über die Berufung geg, den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach §4/3

j) Berufungen gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4, Abs. 6;

k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 10;

l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen;

m) Auflösung des Vereins

( 2 ) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal Jährlich statt, sie sollte im ersten Quartal durchgeführt werden.

( 3 ). Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mittels Veröffentlichung auf der Vereinshomepage, Aushang Infokasten am Sporthaus oder Aushang Infokasten in der Alten Schulstraße. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindesten 4 Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt.

( 4 ) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. Bei Wahlen erfolgt in der Regel eine geheime Abstimmung.

( 5 ) Anträge können gestellt werden:

a) von jedem Mitglied, dass das 14 Lebensjahr vollendet hat

b) vom Vorstand

( 6 ) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

( 7 ) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

( 8 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.  

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

( 1 ) Mitglieder, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

( 2 ) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

( 3 ) Gewählt werden können alle Mitglieder der Grundorganisation, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

( 4 ) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 10 Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) den stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Finanzverantwortlichen

d) dem Wettspielverantwortlichen im Männerbereich

e) dem Jugendwart

f ) dem Verantwortlichen für Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit

( 2 ) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindlich Ordnungen erlassen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der FSV durch den Vorsitzenden und bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.

( 3 ) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

( 4 ) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt ein neues Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtsperiode. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

§ 11 Ehrenmitglieder

( 1 ) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

( 2 ) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 12 Beschwerdeausschuss  

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 13 Finanzierungsgrundsätze

( 1 ) Die Finanzwirtschaft des Vereins wird durch eine Finanzordnung geregelt, die dem Vorstand zu erlassen ist.

( 2 ) Zur Erfüllung der Aufgaben des FSV sind die Mitgliedsbeiträge zu erheben. Die Entscheidung über die Höhe fällt die Mitgliederversammlung.

( 3 ) der FSV finanziert sich weiterhin durch:

Einnahmen, Spenden, Stiftungen;

Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Dienstleistungen

Zuwendungen aus staatlichen und öffentlichen mitteln zur Förderung des Sports.

( 4 ) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.

( 5 ) Der FSV haftet mit seinem Vermögen gegenüber Dritten bei Verbindlichkeiten. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum bei Ansprüchen gegen den verein. In allen anderen Fällen treten die dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen ein.

§ 14 Symbol des Vereins

Der FSV führt ein eigenes Symbol und eine eigene Fahne.

§ 15 Auflösung des Vereins

( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliedervollversammlung/ Delegiertenkonferenz erfolgen, wenn diese die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

( 2 ) Bei Auflösung des FSV fällt sein Restvermögen an die Gemeindeverwaltung Groß Kreutz und ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

( 3 ) Für die Abwicklung der Auflösung ist der Vorstand bzw. ein durch die Mitgliederversammlung beschlossenes anderes Gremium, das aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss, verantwortlich.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 15.03.2019 von der Mitgliederversammlung des FSV beschlossen worden und tritt damit in Kraft.

Der

Vereinsvorsitzender